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  Brandschutzplanung und Brandschutznachweise

 

   Der Brandschutznachweis in Bayern.   Wann ist er erforderlich?

 

 

Der Brandschutznachweis  ist eine objektbezogene Bauvorlage, mit der nachgewiesen wird, dass die baurechtlichen Belange in Bezug auf den Brandschutz eingehalten werden.

Der notwendige Inhalt eines Brandschutznachweises wird in Bayern in 

§ 11 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) definiert.

 

Entsprechend § 3 BauVorlV ist der Nachweis des Brandschutzes immer dann vorzulegen, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. Die grundsätzliche Erfordernis für Bauvorhaben  Bauvorlagen anzufertigen ergibt sich aus Art. 62 (1) BayBO (Bayerische Bauordnung):

 

     Ein Brandschutznachweis ist für alle Bauvorhaben erforderlich,

     es sei denn, das Vorhaben ist verfahrensfrei !

     Das trifft für Gebäude aber nie zu. 

 

Wenn also ein Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, dann muss grundsätzlich ein Nachweis des Brandschutzes erfolgen.

 Anzumerken ist hier zudem, dass häufig die Begriffe „Brandschutznachweis“ und „Brandschutzkonzept“ gleichbedeutend benutzt werden.

Die Unterlagen müssen in jedem Fall bis spätestens zum Baubeginn vorliegen.

Dies wird in der Baubeginnsanzeige abgefragt. Der Nachweis selbst wird von der Genehmigungsbehörde nicht geprüft. Im Falle eines Schadens aber schon.

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  § 11 BauVorlV

  Brandschutznachweis
 
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben:
1. Das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach Art. 24 BayBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A
 
2. Die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 BayBO,
 
3. Die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
 
4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
 
5. Der erste und zweite Rettungsweg nach Art. 31 BayBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
 
6. Die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
 
7. Die Löschwasserversorgung.   usw.   . . . . . einfach mal googeln

Die  HAUSBAU - INFO - BOX      Brandmühle, Kemnath

 

Nach langer Zeit am Finkenweg hat die Info Box jetzt einen neuen Platz erhalten. 

Sie ist mit Unterlagen und Informationsmaterial zum Bauen und Planen gefüllt und freut sich auf Ihren Besuch.

Brandmühle in Kemnath, beim Neubau des EOF - Mehrfamilienhauses  "Brand Eight"

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